Polizei-Sportverein-Eutin von 1956 e.V.
S A T Z U N G
§ 1 Name des Vereins
Die Vereinigung aller Personen, welche die folgenden festgelegten Satzungen
anerkennt, führt den Namen „Polizei-Sportverein Eutin von 1956 e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Eutin und ist in das Vereinsregister (§ 21 BGB)
beim Amtsgericht in Eutin unter Nr. 269 eingetragen. Gerichtsstand für alle
Angelegenheiten ist Eutin. Der Gründungstag ist der 05. Juni 1956.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(3) Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
(4) Der Verein ist weltanschaulich, rassisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mittel
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung
regelmäßigen Übungs-und Spielbetriebs, Anschaffung und Erhaltung der
erforderlichen Übungsgeräte, Räume, Plätze und der Fachliteratur.
$ 4 Vereinsvermögen
(1) Der Verein haftet mit seinem Gesamtvermögen für seine Verbindlichkeiten.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Mitgliedschaft
Mit der Aufnahme in den Verein beginnt die Mitgliedschaft. Mitglied kann jede
männliche oder weibliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte
ist. Der Verein setzt sich zusammen aus:
a) Ehrenmitgliedern,
b) ordentlichen Mitgliedern,
c) Jugendlichen und
d) Kindern.
Zu a) Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben,
können auf Vorschlag des Ausschusses für Ehrungen vom Vorstand zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der
ordentlichen Mitglieder und sind von jeglicher Beitragszahlung befreit.
Zu b) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
und nicht Ehrenmitglieder sind.
Zu c) Jugendliche Vereinsangehörige vom Beginn des 15. Lebensjahres bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr, sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen
und Sitzungen teilzunehmen.
Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr haben kein
Stimmrecht, jedoch kann der Versammlungsleiter ihnen das Wort erteilen.
In der Jugendvollversammlung sind sie stimmberechtigt.
Zu d) Auf der Jugendvollversammlung haben Kinder vom vollendeten 10.
Lebensjahr an Stimmrecht.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins im Rahmen der
gegebenen Ordnungen und der beschlossenen Grundsätze zu benutzen und an
allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben nachstehende Pflichten:
– Förderung des Sportgedankens und der Heimatpflege im Sinne der in diesen
Satzungen niedergelegten Grundsätze.
– Beachtung und Einhaltung der Vereinssatzungen und Beschlüsse.
– Regelmäßige Zahlung der Vereinsbeiträge.
(2) Die Interessen des Vereins sind in jedem Falle über die Interessen der
Abteilungen zu setzen.
(3) Jeder Wohnungswechsel ist dem Verein schriftlich mitzuteilen.
§ 8 Aufnahme
(1) Die Aufnahme erfolgt nach ordnungsgemäßer Eintrittserklärung durch Ausfüllen
des Aufnahmeantrages und Entgegennahme durch die Geschäftsstelle.
Erfolgt Widerspruch durch ein Vereinsmitglied, so entscheidet der erweiterte
Vorstand. Dieser ist befugt, ohne Angabe von Gründen Aufnahmegesuche
abzuweisen oder eine Mitgliedschaft innerhalb von 3 Monaten nach Beginn zu
widerrufen.
(2) Durch die Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied, die Satzung anzuerkennen
und die vom Verein erlassenen Ordnungen einzuhalten.
Die Satzung und die Geschäftsordnung können auf der Homepage und bei der
Geschäftsstelle eingesehen werden
(3) Bei Jugendlichen und Kindern ist die schriftliche Genehmigung des gesetzlichen
Vertreters beizubringen.
§ 9 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist nur mit Ablauf eines Quartals möglich.
Die Austrittserklärung muss spätestens 4 Wochen vor Quartalsende eingegangen
sein. Sie ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins einzureichen. Die Beiträge
sind bis zum Ende des Quartals zu zahlen, in dem der Austritt erfolgt. Austretende
Mitglieder, die mit Ämtern betraut waren, haben ordnungsgemäß Rechenschaft
abzulegen. Empfangene Spiel- und Sportgeräte oder sonstiges Vereinseigentum
sind unverzüglich an den Verein zurückzugeben.
§ 10 Sperren und Ausschluss
Der Verein kann Sperren auf Zeit und einen Ausschluss aus dem Verein bei
folgenden Verstößen beschließen:
a) bei vereinsschädigendem Verhalten, bei groben Verstößen gegen die
Vereinsbeschlüsse und bei wiederholter Nichtbeachtung von Weisungen der
Fachwarte,
b) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
c) bei Rückstand der Vereinsbeiträge über 3 Monate. Beiträge sind bis
einschließlich des Monats, in dem der Ausschluss erfolgte, nachzuzahlen.
Die Sperre oder der Ausschluss erfolgen durch den geschäftsführenden
Vorstand. Gegen die Sperre oder den Ausschluss ist Widerspruch innerhalb
einer Woche möglich. Sie ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Endgültig
wird über den Widerspruch in der folgenden erweiterten
Vorstandssitzung entschieden.
§ 11 Gebühren und Beiträge
(1) Die Höhe von Gebühren und Beiträgen werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt (siehe § 15 (4)).
(2) Sollte bei einzelnen Abteilungen die Erhebung von Sonderbeiträgen erforderlich
sein, so ist die Höhe dieser Sonderbeiträge von 75 % der anwesenden
Angehörigen der betreffenden Abteilung im Rahmen einer Spartenversammlung
gutzuheißen und die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.
(3) Der erweiterte Vorstand kann beschließen, dass besondere Verbandsbeiträge
von den Abteilungen selbst zu tragen sind.
(4) Stundung oder Erlass von Beiträgen ist beim Vereinsvorstand zu beantragen.
Anträge dieser Art dürfen nur in besonderen Notfällen genehmigt werden.
§ 12 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins sind:
1. Beiträge der Mitglieder,
2. Einnahmen aus Sonderveranstaltungen,
3. Spenden,
4. Zuschüsse von dritter Stelle.
5. Einnahmen aus Sponsoring
§ 13 Ausgaben
Die Ausgaben des Vereins können bestehen aus:
1. Aufwendungen gemäß § 2,
2. Verwaltungsausgaben,
3. sonstige Ausgaben.
§ 14 Kassenführung
Die Kassenführung hat im Rahmen des von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Haushaltsplanes zu erfolgen. Alle Einnahmen sind zweckgebunden
zu verwenden.
§ 15 Mitgliederversammlung
(1) Alljährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Nach Bedarf kann
der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist
hierzu verpflichtet, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder
dieses unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragen.
(2) Die Versammlungen müssen mindestens 3 Wochen vorher durch
a) Veröffentlichung im Ostholsteiner Anzeiger oder seiner Nachfolgerzeitung,
b) Aushang in der Sporthalle Hubertushöhe oder
c) anderen geeigneten Orten
d) auf der Homepage unter Angabe der Tagesordnung bekanntgegeben werden.
(3) Anträge für die Mitgliederversammlung müssen mindestens 2 Wochen vorher
schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Bei der Verhandlung hat der
Antragsteller auf Antrag zuerst das Wort zur Begründung seines Antrages und
vor der Abstimmung das Schlusswort.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der Erschienenen beschlussfähig. Die Aufgaben der 1. Versammlung im Jahr
(Jahreshauptversammlung) sind folgende: Entgegennahme der Berichte und
Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes, Wahl der Kassenrevisoren,
Genehmigung der Haushaltspläne, Festsetzung der Beiträge und Gebühren
sowie Entschließung in allen übrigen Angelegenheiten, soweit nicht die
Zuständigkeit des Vorstandes gegeben ist
(5) Zur Überwachung der Kassengeschäfte des Vereins werden von der
Hauptversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Sie haben für das jeweilige
Kalenderjahr zwei Kassenprüfungen durchzuführen. Darüber hinaus können
erforderlichenfalls weitere Prüfungen durchgeführt werden. Über jede
Kassenprüfung haben sie einen schriftlichen Prüfbericht zu fertigen und diesen
dem Vorstand und dem Kassenwart zur Kenntnis zu geben. Die Kassenprüfer
beantragen auf der Hauptversammlung die Entlastung des Kassenwartes und
des Vorstandes. Von den Prüfern scheidet jeweils einer nach einer Amtszeit von
zwei Jahren aus. Wiederwahl ist nach einem Jahr statthaft. Das Vorschlagsrecht
für den Kassenprüfer geht von Jahr zu Jahr auf eine andere Fachsparte über.
Die Reihenfolge wird durch Vorstandsbeschluss festgelegt.
(Anmerkung: 1984 beginnend mit Badminton, weiter in der Reihenfolge des
ABC)
(6) Ein Vorstandsmitglied kann vor Beendigung der Amtszeit von seinen Pflichten
entbunden werden, wenn es den Richtlinien und Weisungen des Vereins
zuwiderhandelt. Zur Durchführung einer solchen Maßnahme sind 2/3 der
Stimmen des erweiterten Vorstandes erforderlich. Der erweiterte Vorstand
bestimmt den kommissarischen Nachfolger.
(7) Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses Protokoll
muss vom Protokollführer und zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden.
Es liegt bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsicht aus.
§ 16 Misstrauenserklärung
Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand in der Gesamtheit oder einzelnen
Angehörigen mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
das Misstrauen aussprechen. Über eingebrachte Misstrauensanträge kann nur auf
einer Mitgliederversammlung
abgestimmt werden, wenn in die Tagesordnung der Punkt „Misstrauensantrag“
aufgenommen ist. Der Zeitpunkt der Versammlung und die Tagesordnung sind der
Mitgliederschaft rechtzeitig in geeigneter Weise bekanntzugeben.
§ 17 Geschäftsführender Vereinsvorstand
(1) Der geschäftsführende Vereinsvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vorsitzender
b) zwei stellvertretende Vorsitzende
c) Schriftwart
d) Kassenwart
e) Jugendwart
(2) Die Ämter des Vereinsvorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Solange der Kassenwart seine Tätigkeit ausschließlich ehrenamtlich ausübt,
erhält er eine Ehrenamtspauschale in Höhe der steuerlich maximal zulässigen
Höhe.
(3) Die Mitgliederversammlung kann abweichend vom Abs. 2 beschließen, dass dem
Vorstand eine Vergütung gem. § 3 Nr. 26 a ESTG gezahlt wird. Maßgebend ist
die Haushaltslage des Vereins.
(4) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind der Vorstand im Sinne
des § 26 BGB. Der Verein wird nach außen immer von mindestens zwei
Vorstandsmitgliedern vertreten, einer von ihnen muss stets einer der
Vorsitzenden sein.
(5) Der geschäftsführende Vorstand – ohne Jugendwart – wird von der
Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt und zwar: in den Jahren mit
ungeraden Endzahlen der Vorsitzende, ein stellvertretender Vorsitzender und der
Kassenwart. Wiederwahl ist statthaft. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf
der zwei Jahre aus, so findet eine Neuwahl nur für den Rest der Amtszeit durch
die nächste Mitgliederversammlung statt.
(6) Der Jugendwart wird in den Kalenderjahren mit gerader Endzahl durch die
Jugendvollversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
(7) Der Vorstand leitet den Verein und entscheidet über alle Belange des Vereins,
soweit nicht Entscheidungen oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung
zustehen. Die Zahlung von Ehrenamtspauschalen an Vereinsmitglieder fällt in
den Aufgabenbereich des geschäftsführenden Vorstands. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die
Sitzungen sollen möglichst einmal monatlich durchgeführt werden. Sie werden
vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter einberufen und geleitet.
(8) Der Vereinsvorstand hat der Mitgliederversammlung am Jahresbeginn
seinen Bericht über die Tätigkeit des Vereins innerhalb des vergangenen
Jahres und einen Haushalts- und Arbeitsplan für das
laufende Jahr vorzulegen. Die Fachwarte sind verpflichtet, dem Vereinsvorstand
hierzu die von ihm benötigten Unterlagen zu geben.
(9) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstandes aus,
so sind die in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände und -unterlagen
sofort dem Vorsitzenden oder einem Beauftragten auszuhändigen. Der
Nachfolger ist in sein Amt einzuweisen.
§ 18 Erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand umfasst außer dem geschäftsführenden Vorstand:
a) Frauenwart
b) Pressewart
c) Sozialwart
d) Festwart
e) Fachwarte
f) 1. Beisitzer für besondere Aufgaben
g) 2. Beisitzer für besondere Aufgaben
(2) Die Ämter des erweiterten Vereinsvorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich
ausgeübt.
(3) Der geschäftsführende Vorstand kann abweichend vom Abs. 2 beschließen,
dass diesen Vorstandsmitgliedern eine Vergütung gem. § 3 Nr. 26 a ESTG
gezahlt wird. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(4) Der erweiterte Vorstand – außer den Fachwarten – wird auf der
Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. In den Jahren mit gerader
Endzahl sind zu wählen: Festwart und Sozialwart.
Der 1. Beisitzer wird jährlich gewählt.
Der 2. Beisitzer wird vom Vorstand bei Bedarf ernannt.
(5) Die Fachsparten wählen jährlich vor der Jahreshauptversammlung
ihren Fachwart, der auf der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
Veränderungen sind dem Vorstand umgehend schriftlich mitzuteilen.
(6) Jede Fachsparte kann sich ihren eigenen technischen Ausschuss wählen.
Fachsparten mit jugendlichen Mitgliedern wählen sich einen
Jugendsprecher, der die Mitglieder im Jugendbeirat vertritt.
(7) Der erweiterte Vorstand tritt möglichst vierteljährlich zusammen und entscheidet
über technische Fragen und Verwaltungsangelegenheiten, soweit nicht die
Mitgliederversammlung zuständig ist.
§ 19 Vereinsjugend
(1) Die Vereinsjugend – siehe Jugendordnung – gestaltet unter Berücksichtigung des
Grundkonzeptes des Gesamtvereins ein Jugendleben nach eigener Ordnung.
(2) Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden auf der Jugendvollversammlung
nach den Bestimmungen der Jugendordnung gewählt.
(3) Der Jugendwart ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 20 Ehrungen
Für die Bearbeitung von Ehrungen ist auf der Jahreshauptversammlung ein
Ausschuss für Ehrungen mit einem Vorsitzenden und vier Beisitzern zu wählen.
Wiederwahl ist zulässig. Der Ausschuss für Ehrungen unterbreitet dem Vorstand die
schriftlich begründeten Vorschläge. Bei der Auszeichnung für mehrjährige
Mitgliedschaft, näheres regelt die Geschäftsordnung, wird die Vereinszugehörigkeit
vom Tage des Eintritts gerechnet. Über die Ehrung von Mitgliedern für besondere
Leistungen wird von Fall zu Fall entschieden.
§ 21 Ordnungen
Die Jugendordnung und alle weiteren Ordnungen des Vorstandes und der
Abteilungen dürfen dieser Satzung nicht widersprechen.
§ 22 Gerichtsbarkeit
Für alle schuldrechtlichen Streitigkeiten des Vereins mit Mitgliedern oder
Außenstehenden ist nur der ordentliche Gerichtsweg zulässig.
Gerichtsstandort ist Eutin.
Im Falle von Straftaten eines Vorstandsmitgliedes gegen den Verein oder im Verein
kann der Vorstand einen Strafantrag stellen. In allen anderen Fällen nur, wenn 3/4
der Vorstandsmitglieder dafür sind. Für Schäden, die dem Verein aus dem
Verschulden eines oder mehrerer Mitglieder entstehen, haften diese einzeln oder
gemeinsam.
§ 23 Satzungsänderungen
Zu Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über eingebrachte Satzungsänderungen
kann nur auf einer Mitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn in die
Tagesordnung der Punkt „Satzungsänderung“ aufgenommen ist. Der Zeitpunkt der
Versammlung und die Tagesordnung sind der Mitgliederversammlung in der Form
des § 15 (2) bekanntzugeben.
§ 24 Auflösung des Vereins
Der Verein muss aufgelöst werden, wenn eine außerordentliche Hauptversammlung,
deren Tagesordnung vorher bekanntgegeben sein muss, diese mit 9/10 Mehrheit
beschließt. Zum Antrag auf Auflösung ist die Zustimmung von 50% der ordentlichen
Mitglieder erforderlich. Auf dieser außerordentlichen Versammlung nicht anwesende
Mitglieder können ihren Entscheid schriftlich abgeben. Für die Verbindlichkeiten des
Vereins haftet der Verein nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 25 Vereinsvermögen im Falle der Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an den
Landessportverband Schleswig-Holstein, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 26 Geschäftsordnung
Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 27 Schlussbestimmung
Diese Satzungen sind mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 18.
September 1956 in Kraft getreten.
Satzungsänderungen wurden am
12.04.1962, 26.04.1968, 05.06.1971, 24.09.1973, 18.02.1976, 08.03.1980,
27.02.1983, 11.03.1984, 09.03.1986, 16.04.1989, 24.03.1996, 07.03.2004,
18.03.2011, 15.03.2013 und am 31.3.2017
auf den Jahreshauptversammlungen beschlossen.
Bei der Bezeichnung der Personen sind neutrale Formulierungen gewählt worden,
welche für alle Geschlechter gelten sollen.
Eutin, den 31.3.2017
Werner Kaiser
(Vorsitzender)
Detfef Wohlert
(Stellvertretender Vorsitzender)
Arndt Jokschat
(Stellvertretender Vorsitzender)
Marion Petersen
(Kassenwart)
Carmen Karp
(Schriftwart)
Malika Winands
(Jugendwart)